Zusammengefasst kommen vorliegend rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten hinzu, denen der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. 7.4. Da das vorinstanzliche Verfahren droht, besonders schwer in die Rechtstellung des Beschwerdeführers einzugreifen, und zudem rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen, kann nachfolgend offengelassen werden, ob eine Rechtsverbeiständung auch unter dem Aspekt der Waffengleichheit (unterschiedliche Sprachkenntnisse der Parteien und Unterstützung durch die Beiständin) angezeigt wäre.