hat. Telefongespräche sind in den Akten – mit Ausnahme eines Gesprächs, an dem die zuständige Fachrichterin dem Beschwerdeführer erklärte, dass telefonisch keine Besprechungen geführt werden können (Aktennotiz vom 22. September 2022 in KEMN.2022.1078) – soweit ersichtlich nicht dokumentiert. Betreffend die Gespräche mit der Beiständin ist ebenfalls festzuhalten, dass diese in den Akten nicht erfasst sind. Zudem zeigen die obenstehenden Ausführungen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die gewünschten Informationen zur Betroffenen in den Gesprächen mit der Beiständin einzuholen (vgl. E. 7.2 hiervor).