Die Erwägung der Vorinstanz, die Gespräche zwischen der Beiständin und dem Beschwerdeführer hätten auf Deutsch stattgefunden und er habe das Familiengericht in der Vergangenheit mehrmals telefonisch, postalisch sowie per E-Mail kontaktiert (E. 5.2, S. 5 der angefochtenen Verfügung), vermag daran nichts zu ändern. Vergleicht man die protokollierten mündlichen Äusserungen des Beschwerdeführers (Anhörung vom 18. November 2022 in KEMN.2022.1078) mit seinen schriftlichen Eingaben (vgl. bspw. act. 1 in KEMN.2023.1111), ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer diese nicht selbst verfasst - 14 -