Im Weiteren zeigt sowohl das Protokoll der Anhörung vom 18. November 2022 (KEMN.2022.1078) wie auch die Tatsache, dass er im vorangehenden Verfahren nach einem Dolmetscher gefragt hat (vgl. Protokoll vom 9. September 2022, S. 2 in KEMN.2022.1078), dass seine Deutschkenntnisse beschränkt sind. Die Erwägung der Vorinstanz, die Gespräche zwischen der Beiständin und dem Beschwerdeführer hätten auf Deutsch stattgefunden und er habe das Familiengericht in der Vergangenheit mehrmals telefonisch, postalisch sowie per E-Mail kontaktiert (E. 5.2, S. 5 der angefochtenen Verfügung), vermag daran nichts zu ändern.