Die Beiständin bringt in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2023 (act. 57 ff. in KEMN.2023.1111) zwar vor, der Beschwerdeführer habe sich nicht nach der Betroffenen erkundigt, insbesondere angesichts der bestehenden sprachlichen Hürden und der Tatsache, dass es für eine Person, die keine Übersicht über die Situation hat, schwierig ist, konkrete Fragen zu stellen, kann ihm dies nicht zur Last gelegt werden.