61 in KEMN.2023.1111) zeigen, dass die Vorwürfe trotz rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens (vgl. SBK.2023.12) nach wie vor Gegenstand des kindesschutzrechtlichen Verfahrens sind. Die andauernde Annahme eines möglichen Missbrauchs kann – auch wenn sie objektiv unbegründet ist – zu einer langfristigen und schwerwiegenden Einschränkung der Elternrechte des "Beschuldigten" führen, wenn die involvierten Behörden und Fachpersonen, um kein Risiko für das betroffene Kind einzugehen, restriktive Massnahmen empfehlen und anordnen. Das vorinstanzliche Verfahren droht daher besonders stark in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers einzugreifen.