7. 7.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildet die Regelung des Besuchsrechts. Dieser Verfahrensgegenstand stellt auch bei Anordnung einer Besuchsbegleitung nicht ohne Weiteres einen besonders starken Eingriff in die Rechtsstellung der Betroffenen oder des Beschwerdeführers dar und erfordert bei Anwendung der Offizialmaxime (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 3 ZGB) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB) als solcher noch nicht die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin.