Im Weiteren stärke die Beiständin der Betroffenen die Rechtsposition der Kindesmutter und halte ihm pflichtwidrig Informationen vor, weshalb auch diesbezüglich die Waffengleichheit nicht bestehe. So habe die Beiständin auf Wunsch der Mutter wesentliche Bestandteile der Beistandsakten geschwärzt und ihm - 11 - gemäss Standortbestimmung vom 6. April 2023, S. 3, Ziff. 4, den Aufenthaltsort der Betroffenen verheimlicht, ohne dass ersichtlich sei, auf welcher Grundlage und aus welchen Gründen dies geschehen sei (Beschwerde Rz. 47 bis 52).