Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe vorliegend keine Waffengleichheit. Dem Protokoll vom 9. September 2022 könne entnommen werden, dass er im vorangehenden Verfahren (KEMN.2022.1078) um einen Dolmetscher gebeten habe. Da dennoch keiner anwesend gewesen sei, habe nur die Mutter angehört werden können. Die Fachrichterin bzw. die Vorinstanz habe entsprechend ihrem persönlichen Eindruck betreffend seine Deutschkenntnisse einen erneuten Anhörungstermin angesetzt und einen Dolmetscher aufgeboten. Dieser sei aufgrund eines Unfalls nicht zur Anhörung erschienen (Protokoll vom 21. Oktober 2022).