57 bis 60). Da es die Vorinstanz unterlassen habe, das mit Entscheid des Familiengerichts Bremgarten vom 27. April 2022 (KEKV.2022.3) gewährte Besuchsrecht formell aufzuheben, abzuändern oder zu sistieren, bestünden aktuell sich widersprechende Gerichtsentscheide, was zwangsläufig zu einer unklaren und damit komplexen Rechtslage führe (Beschwerde Rz. 61 f.).