So werde in der Kurzbegründung des Entscheides vom 29. November 2022, welcher mit dem Verfahren, für welches die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, abgeändert werden solle, auf die Einschätzung von Dr. med. E. abgestellt. Deren Ausführungen erwiesen sich angesichts der obergerichtlichen Einschätzung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als qualifiziert falsch. Es sei daher eine objektive Einschätzung des psychischen Zustands der Betroffenen vorzunehmen und ein Gutachten betreffend die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter zu erstellen (vgl. act. 23 in KEMN.2023.1111).