Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz im vorangegangenen Verfahren [KEMN.2022.1078] auf offensichtlich untaugliche Einschätzungen abgestellt habe, was zu erkennen gebe, dass tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten vorlägen und die Untersuchungsmaxime zur Wahrung seiner Rechte nicht genüge. So werde in der Kurzbegründung des Entscheides vom 29. November 2022, welcher mit dem Verfahren, für welches die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, abgeändert werden solle, auf die Einschätzung von Dr. med. E. abgestellt.