41 bis 46 sowie 53). Zudem habe das vorinstanzliche Verfahren aufgrund der – trotz der obergerichtlich bestätigten Einstellung des Strafverfahrens – von der Kindesmutter wiederholt ihm zur Last gelegten Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs der Betroffenen schwerwiegende Auswirkungen auf seine Rechtsstellung (Beschwerde Rz. 35 bis 38). Er habe in den vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Unterstützung durch die Kindesschutzbehörde erfahren. Die Vorinstanz habe nichts gegen die drohende Entfremdung von Vater und Tochter unternommen (Beschwerde Rz. 41 bis 43).