Er habe seine Tochter zwischen August 2022 und Mai 2023 nicht gesehen und sei nicht über ihren Verbleib orientiert worden (Beschwerde Rz. 6). Nebst dem verweigerten Besuchsrecht sei er auch aus den übrigen Bereichen der Elternschaft ausgeschlossen worden, weshalb eine Entfremdung zur Betroffenen drohe und er durch das vorinstanzliche Verfahren besonders schwer betroffen sei (vgl. Beschwerde Rz. 41 bis 46 sowie 53).