Angesichts der geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime sei es zudem nicht notwendig, dass er das schweizerische Recht kenne. Nachdem die Kindesmutter nicht anwaltlich vertreten sei, dränge sich auch unter dem Aspekt der Waffengleichheit für den Beschwerdeführer keine Rechtsverbeiständung auf (zum Ganzen vgl. E. 5.2 der angefochtenen Verfügung).