Aus den Akten der Vorinstanz und des Familiengerichts Bremgarten sei sodann ersichtlich, dass er sich durchaus alleine in das Verfahren einbringen und seine Rechte entsprechend geltend machen könne. So habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrmals telefonisch, postalisch sowie per E-Mail das Familiengericht kontaktiert und die Gespräche mit der Beiständin hätten offenbar ohne Übersetzung auf Deutsch stattgefunden. Angesichts der geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime sei es zudem nicht notwendig, dass er das schweizerische Recht kenne.