dem Beschwerdeführer entzogen worden, weshalb es sich insgesamt nicht um einen derart schweren Eingriff handle, der eine anwaltliche Vertretung erfordere. Das Verfahren biete im Übrigen auch keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten, welchen der Beschwerdeführer nicht alleine gewachsen wäre. Aus den Akten der Vorinstanz und des Familiengerichts Bremgarten sei sodann ersichtlich, dass er sich durchaus alleine in das Verfahren einbringen und seine Rechte entsprechend geltend machen könne.