5. 5.1. Die Vorinstanz hielt zur Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes fest, dass die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts zwar einen "nicht ganz unbedeutenden" Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers darstelle, dieser verfüge jedoch über ein Besuchsrecht und es finde somit ein Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter statt. Zudem sei das Besuchsrecht im Sinne einer Übergangslösung auch vorerst nur für eine begrenzte Zeit angeordnet ("sechsmal im Rahmen einer Besuchsbegleitung"). Weder das Recht auf persönlichen Verkehr noch andere Elternrechte betreffend die Betroffene seien -9-