4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit angefochtener Verfügung vom 22. Juni 2023 (KEMN.2023.1111) die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten gewährt (vgl. Dispositivziffer 1). Unbestritten ist somit die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. E. 3 f. der angefochtenen Verfügung). Zu prüfen bleibt die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.