Nachfolgenden legt die Vorinstanz dar, weshalb ihrer Ansicht nach kein besonders schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers bestehe, der Fall keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten berge und die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers als ausreichend zu erachten seien. Dabei geht sie nicht im Einzelnen auf die vom Beschwerdeführer in diesen Punkten vorgebrachten Argumente ein. Da die Vorinstanz jedoch die Motive ihrer Entscheidfindung in E. 5.2 darlegt, ist eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung dennoch möglich. Somit liegt im Ergebnis keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.