2.3. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in E. 1 der angefochtenen Verfügung in wenigen Sätzen zusammengefasst. Ausgeführt wird insbesondere, dass der Beschwerdeführer vorbringe, er spreche nicht gut Deutsch und sei mit der Schweizer Rechtsordnung nicht vertraut. Im -8-