4. 4.1. Gegen diese ihm am 27. Juni 2023 zugestellte Verfügung erhob der Kindesvater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Juli 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Ziff. 2 der Verfügung des Präsidiums des Familiengerichts Baden als Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde vom 22.06.2023 im Dossier KE.2022.537, Geschäft KEM.2023.1111, sei in Gutheissung der Beschwerde wie folgt neu zu fassen: " Als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren KE.2022.537 wird Herr Rechtsanwalt MLaw Pascal Schürch[…] eingesetzt."