2. 2.1. Das bestehende, uneingeschränkte Besuchsrecht des Kindesvaters gemäss Entscheid der Kindesschutzbehörde Bremgarten vom 27.04.2022 im Verfahren KEKV.2023.3 sei durchzusetzen. 2.2. Eventualiter seien die Massnahmen derart auszugestalten, dass der Betroffenen und dem Vater das angemessene Besuchsrecht in absehbarer Zeit zugestanden werden kann. Es seien mindestens wöchentlich unbegleitete Kontakte zu gewähren und sicherzustellen. 3. 3.1. Die Beistandschaft sei dahingehend anzupassen, dass die Beiständin zusätzlich den Informationsfluss zwischen den Eltern sicherzustellen hat. 3.2 Eventualiter seien die geeigneten Anpassungen vorzunehmen.