3.2. Am 13. März 2023 reichte die Beiständin einen Zwischenbericht ein (act. 8 ff. in KEMN.2023.1111). 3.3. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 wandte sich der Kindesvater erneut an das Familiengericht Baden und beantragte (act. 14 ff. in KEMN.2023.1111): " 1. Es seien die für die Betroffene bestehenden Kindesschutzmassnahmen dahingehend abzuändern, dass sichergestellt ist, dass der Vater aktiv am Leben der Tochter teilhaben kann. Die Massnahmen seien derart auszugestalten, dass sie der Betroffenen und den Eltern eine langfrist[ig]e Perspektive ermöglichen und nicht bloss das Problem verwalten. -4-