2.3. Zusammengefasst hat der Betroffene am Ort des betreuten Wohnens, d.h. in U., Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet, weshalb gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB die Gesuchgegnerin als Erwachsenenschutzbehörde für den Betroffenen zuständig ist. Dementsprechend ist die Gesuchgegnerin anzuweisen, die Prüfung einer Massnahme für den Betroffenen entsprechend seinem Antrag vom 16. Februar 2023 unverzüglich an die Hand zu nehmen und materiell zu behandeln. 3. Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: