Entgegen der Ansicht der Gesuchgegnerin (vgl. Schreiben Gesuchgegnerin an Gesuchstellerin vom 7. Juni 2023, auf welches die Gesuchgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2023 verweist) spielt es dabei keine Rolle, dass der Aufenthalt des Betroffenen von Vornherein befristet und gemäss Beschwerde der Stiftung G. vom 14. März 2023 (KEMN.2023.154 act. 33) der Austritt innerhalb einer Jahresfrist geplant sei. Selbst wenn der Betroffene und die Stiftung G. beim Eintritt des Betroffenen in das betreute Wohnen am 5. Mai 2021 die Absicht hatten, dass der Betroffene das betreute Wohnen später (auf Grund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder ver-