23 Abs. 1 ZGB begründet hat. Entgegen der Ansicht der Gesuchgegnerin (vgl. Schreiben Gesuchgegnerin an Gesuchstellerin vom 7. Juni 2023, auf welches die Gesuchgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2023 verweist) spielt es dabei keine Rolle, dass der Aufenthalt des Betroffenen von Vornherein befristet und gemäss Beschwerde der Stiftung G. vom 14. März 2023 (KEMN.2023.154 act. 33) der Austritt innerhalb einer Jahresfrist geplant sei.