2.2. Der Betroffene ist unbestritten am 5. Mai 2021 freiwillig in das betreute Wohnen in U. der Stiftung G. eingetreten (vgl. KEMN.2023.154 act. 1 und 2), wo er gemäss Auskunft der Leiterin Betreutes Wohnen vom 23. Februar 2023 einen Langzeit-Wohnplatz belegt und sein Austritt zumindest in diesem Zeitpunkt nicht geplant war (KEMN.2023.154 act. 6). Mit Blick auf die dargelegte Lehre und Rechtsprechung (vgl. E. 2.1.3 hiervor) ist daher mit der Gesuchstellerin erstellt, dass der Betroffene mit seinem freiwilligen Eintritt in das betreute Wohnen der Stiftung G. in U. einen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet hat.