Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschlossen und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei gewählt hat. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom "Zwang der Umstände" (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (vgl. BGE 137 III 593 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 67 E. 2.2 und 138 V 23 E. 3.1.2). Wer in diesem Sinn freiwillig und selbstbestimmt seinen Lebensmittelpunkt an diesen Ort verlegt, begründet dort einen Wohnsitz und behält nicht gemäss Art.