Die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (STAEHELIN, a.a.O., N. 7 zu Art. 23 ZGB mit Hinweis auf BGE 127 V 241). Die Absicht des dauernden Verweilens muss nur im Moment der Begründung des Wohnsitzes bestanden haben. Bei der Bestimmung des selbständigen Wohnsitzes geht es darum, festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, d.h. wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet. Dabei spielen die gesamten Lebensumstände eine Rolle (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 23 ZGB; BGE 143 II 233 E. 2.5.2). -6-