Dies ist lediglich ein Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird und der Aufenthalt auf eine bestimmte Dauer – nach gewissen Lehrmeinungen auf mindestens ein Jahr – angelegt ist (vgl. BGE 143 II 233 E. 2.5.2; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 5 ff. und N. 23 zu Art. 23 ZGB; BGE 134 V 233 E. 2.1). "Dauernd" bedeutet in diesem Zusammenhang "bis auf Weiteres" und nicht "für immer" oder "lebenslänglich". Die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (STAEHELIN, a.a.