Dies ungeachtet des Antrags der Gesuchstellerin, sie "sei im vorliegenden Verfahren für behördlich nicht zuständig zu erklären", welcher zu kurz greift, denn damit wäre nicht geklärt, welche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für den Betroffenen zuständig ist. Zu klären ist demnach die Frage, ob die Gesuchstellerin oder die Gesuchgegnerin zur Prüfung einer Massnahme für den Betroffenen zuständig ist. -5-