1.2. Strittig ist die innerkantonale Zuständigkeit. Die Gesuchstellerin war im Verhältnis zur Gesuchgegnerin als erste Behörde mit dem Fall befasst, weshalb der Antrag nach erfolglosem Meinungsaustausch (Art. 444 Abs. 3 ZGB) zu Recht von ihr eingereicht wurde und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau über die Zuständigkeit zu entscheiden hat (Art. 444 Abs. 4 ZGB). Dies ungeachtet des Antrags der Gesuchstellerin, sie "sei im vorliegenden Verfahren für behördlich nicht zuständig zu erklären", welcher zu kurz greift, denn damit wäre nicht geklärt, welche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für den Betroffenen zuständig ist.