4. 4.1. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau stellte die Gesuchstellerin folgenden Antrag: " Das Familiengericht Aarau sei im vorgenannten Verfahren für behördlich nicht zuständig zu erklären." 4.2. Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2023 verwies die Gesuchgegnerin auf ihr Schreiben an die Gesuchstellerin vom 7. Juni 2023 (KE.2023.245, KEMN.2023.154 act. 46) und beantragte, es sei daher festzustellen, dass die Gesuchstellerin zur Übernahme der Erwachsenenschutzmassnahme für den Betroffenen verpflichtet sei. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: