3.2. Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 teilte die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin mit, sie erachte sich als örtlich nicht zuständig. Dies daher, weil der Aufenthalt des Betroffenen im betreuten Wohnen der Stiftung G. von Vornherein befristet sei und der Betroffene aus der Einrichtung austreten werde, sobald der Integrationsprozess abgeschlossen sei. Der Austritt sei innerhalb einer Jahresfrist geplant, wobei ein vorzeitiger Austritt nicht ausgeschlossen werden könne. Somit sei ein dauernder Verbleib weder beabsichtigt noch vorgesehen, was im Übrigen auch von der Stiftung G. bestätigt werde (KEMN.2023.154 act. 46). -4-