Gleichzeitig hob die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau den Entscheid der Gesuchstellerin von Amtes wegen auf und wies diese – sofern noch nicht erfolgt – an, die Sache unverzüglich an die zuständige Behörde zu überweisen (Art. 444 Abs. 2 ZGB) und – wenn diese sich ebenfalls nicht als zuständig erachte – entweder das materielle Verfahren durchzuführen oder als zuerst befasste Behörde die Sache nach Art. 444 Abs. 4 ZGB der gerichtlichen Beschwerdeinstanz zu unterbreiten (vgl. KEMN.2023.154 act. 37 ff.).