2.3. Auf die gegen den Entscheid der Gesuchstellerin vom 23. Februar 2023 von der Stiftung G. eingereichte Beschwerde vom 14. März 2023 (Postaufgabe: 15. März 2023) trat die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid XBE.2023.29 vom 8. Mai 2023 (KEMN.2023.154 act. 37 ff.) mangels Beschwerdelegitimation der Stiftung G. nicht ein. Gleichzeitig hob die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau den Entscheid der Gesuchstellerin von Amtes wegen auf und wies diese – sofern noch nicht erfolgt – an, die Sache unverzüglich an die zuständige Behörde zu überweisen (Art.