2.2. Nachdem die Gesuchstellerin die letzte eingereichte Steuererklärung und die letzte definitive Steuerveranlagung des Betroffenen eingeholt hatte -3- (KEMN.2023.154 act. 5 und 7 ff.) und nach einem Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin des betreuten Wohnens der Stiftung G. am 23. Februar 2023 (KEMN.2023.154 act. 6), trat sie mit Entscheid vom 23. Februar 2023 auf das Gesuch des Betroffenen vom 16. Februar 2023 infolge örtlicher Unzuständigkeit nicht ein (KEMN.2023.154 act. 22 f.).