4, S. 4) und es daher gestützt auf Art. 315 Abs. 1 ZGB vielmehr an der Gesuchgegnerin läge, ein neues Verfahren zwecks allfälliger Umplatzierung des Betroffenen einzuleiten. Dies umso mehr, als die Gesuchstellerin die Gesuchgegnerin bereits mit Schreiben vom 3. Februar 2023 – und damit noch während seiner Platzierung im Heim J. – um Übernahme der Massnahme für den Betroffenen ersuchte. 2.5. Zusammengefasst ist die Gesuchgegnerin anzuweisen, die Führung der Kindesschutzmassnahme für den Betroffenen zu übernehmen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: