Seit diesem Zeitpunkt ist die Mutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge, weshalb der Betroffene gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB ab dem tt.mm.2017 seinen Wohnsitz am Wohnsitz der Mutter, also in W., Bezirk Brugg, hat. Dies gilt ungeachtet davon, ob der Betroffene unter der Obhut Dritter (z.B. Pflegeeltern) steht oder nicht (vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 4 zu Art. 25 ZGB mit weiteren Hinweisen).