2.3. Bis zum Tod seines Vaters am tt.mm.2017 stand der Betroffene unter der elterlichen Sorge beider Eltern, die jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz hatten und denen die Obhut zugunsten einer Pflegefamilie entzogen war. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB hatte der Betroffene demnach bis zum tt.mm.2017 seinen Wohnsitz am Aufenthaltsort, mithin also bei der Pflegefamilie in R., Bezirk Kulm. Mit dem Tod des Vaters am tt.mm.2017 erfolgte von Gesetzes wegen ein Wohnsitzwechsel des Betroffenen: Seit diesem Zeitpunkt ist die Mutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge, weshalb der Betroffene gemäss Art.