Sodann kann auch die mangelnde Stabilität des neuen Aufenthaltsorts ein gewisses Zuwarten mit der Übertragung der Massnahme rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2017 / 5A_484/2017 vom 6. November 2017 E. 2.3). Für hängige Verfahren verändert sich die Zuständigkeit bis zu deren Abschluss nicht (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB). -5-