4. 4.1. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau beantragte die Gesuchstellerin, es sei festzustellen, dass die Gesuchgegnerin zur Übernahme der Kindesschutzmassnahme für den Betroffenen verpflichtet sei. 4.2. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2023 verwies die Gesuchgegnerin auf ihr Schreiben an die Gesuchstellerin vom 31. Mai 2023 (KEZW.2023.42) und beantragte, es sei daher festzustellen, dass sie "erst nach erfolgter Neuplatzierung durch die Gesuchstellerin zur Übernahme der Kindesschutzmassnahme […] verpflichtet sei".