2.4. Am 11. April 2023 verfügte die Gesuchstellerin unter anderem, sie führe die Kindesschutzmassnahme einstweilen weiter, eine erneute Übernahmeanfrage an die Gesuchgegnerin bleibe vorbehalten. Gleichzeitig forderte die Gesuchstellerin den Beistand auf, ihr einen Kurzbericht zur aktuellen Situation des Betroffenen einzureichen (KEZW.2022.79). 2.5. Die stellvertretende Beiständin erstattete der Gesuchstellerin am 27. April 2023 Bericht und am 2. Mai 2023 Kurzbericht zur aktuellen Situation des Betroffenen (Eingang beider Berichte bei der Gesuchstellerin am 3. Mai 2023, vgl. KEBK.2023.219 und KEZW.2023.33).