Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.56 (KE.2016.00319 / KEZW.2023.33) Art. 68 Entscheid vom 29. August 2023 Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Oberrichter Holliger Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Gesuchstellerin Bezirksgericht Kulm Familiengericht, […] Gesuch- Bezirksgericht Brugg Familiengericht, gegnerin […] Betroffene A._____, Person […] Mutter B._____, […] Vater †C._____, […] Beistand D._____, […] Betreff Klärung der Zuständigkeit -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Vormundschaftsbehörde Q. errichtete für A. (nachfolgend: Betroffener) mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 309 Abs. 1 ZGB in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung. 1.2. Mit Beschluss vom 31. Januar 2008 übertrug die Vormundschaftsbehörde Q. die Beistandschaft über den Betroffenen an die Vormundschaftsbehörde W., welche die Beistandschaft mit Beschluss vom 18. Februar 2008 per 1. März 2008 übernahm. 1.3. Mit Entscheid vom 11. Februar 2015 (KEBK.2015.45 in KE.2013.1039) passte das Familiengericht Brugg (nachfolgend: Gesuchgegnerin) die Kin- desschutzmassnahme gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an. 1.4. Mit Entscheid vom 27. Januar 2017 übernahm das Familiengericht Kulm (nachfolgend: Gesuchstellerin) die Führung der Kindesschutzmassnahme per 1. März 2017 (KEZW.2016.81 in KE.2016.319; sofern nichts anderes vermerkt, beziehen sich die nachfolgenden Dossierbezeichnungen auf das Lebensdossier KE.2016.319). 2. 2.1. Gestützt auf den Antrag des Beistands vom 2. November 2022 ersuchte die Gesuchstellerin die Gesuchgegnerin mit Schreiben vom 3. Februar 2023 um Übernahme der Massnahme für den Betroffenen (KEZW.2022.79). 2.2. Mit Entscheid vom 13. März 2023 übernahm die Gesuchgegnerin die Füh- rung der Beistandschaft für den Betroffenen per 1. April 2023 (KEZW.2022.79). 2.3. Mit Entscheid vom 30. März 2023 zog die Gesuchgegnerin ihren Entscheid vom 13. März 2023 in Wiedererwägung und lehnte die Übernahme der Bei- standschaft für den Betroffenen ab (KEZW.2022.79). -3- 2.4. Am 11. April 2023 verfügte die Gesuchstellerin unter anderem, sie führe die Kindesschutzmassnahme einstweilen weiter, eine erneute Übernahmean- frage an die Gesuchgegnerin bleibe vorbehalten. Gleichzeitig forderte die Gesuchstellerin den Beistand auf, ihr einen Kurzbericht zur aktuellen Situ- ation des Betroffenen einzureichen (KEZW.2022.79). 2.5. Die stellvertretende Beiständin erstattete der Gesuchstellerin am 27. April 2023 Bericht und am 2. Mai 2023 Kurzbericht zur aktuellen Situation des Betroffenen (Eingang beider Berichte bei der Gesuchstellerin am 3. Mai 2023, vgl. KEBK.2023.219 und KEZW.2023.33). 3. 3.1. Die Gesuchstellerin ersuchte die Gesuchgegnerin mit Schreiben vom 12. Mai 2023 erneut um Übernahme der Kindesschutzmassnahme für den Betroffenen (KEZW.2023.33). 3.2. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 an die Gesuchstellerin lehnte die Gesuch- gegnerin die Übernahme der Massnahme für den Betroffenen ab, führte aber gleichzeitig aus, sie sei "bereit, die Massnahme nach erfolgter formel- ler Neuplatzierung (in eine Übergangs- oder Anschlusslösung) zu überneh- men" (KEZW.2023.42 in KE.2013.1039). 4. 4.1. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 an die Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau beantragte die Gesuch- stellerin, es sei festzustellen, dass die Gesuchgegnerin zur Übernahme der Kindesschutzmassnahme für den Betroffenen verpflichtet sei. 4.2. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2023 verwies die Gesuchgegnerin auf ihr Schreiben an die Gesuchstellerin vom 31. Mai 2023 (KEZW.2023.42) und beantragte, es sei daher festzustellen, dass sie "erst nach erfolgter Neu- platzierung durch die Gesuchstellerin zur Übernahme der Kindesschutz- massnahme […] verpflichtet sei". Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: -4- 1. 1.1. Im Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten gebliebenen Zuständigkeit zweier Kindesschutzbehörden entscheidet ge- mäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Be- schwerdeinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zustän- digkeit. Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m. § 37 Abs. 3 GOG und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 Bst. b der Kam- mer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau. 1.2. Strittig ist die innerkantonale Zuständigkeit. Die Gesuchstellerin war im Ver- hältnis zur Gesuchgegnerin als erste Behörde mit dem Fall befasst, wes- halb der Antrag nach erfolglosem Meinungsaustausch (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 444 Abs. 3 ZGB) zu Recht von ihr eingereicht wurde und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau über die Zuständigkeit zu entscheiden hat (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 444 Abs. 4 ZGB). 2. 2.1. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen grund- sätzlich von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeord- net. Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Be- hörden zuständig, wo sich das Kind aufhält (Art. 315 Abs. 2 ZGB). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Wechselt ein Kind, für welches eine Massnahme besteht, seinen Wohnsitz, so über- nimmt die Behörde am neuen Wohnsitz die Massnahme ohne Verzug, so- fern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Ein wichtiger Grund kann etwa darin liegen, dass die Massnahme ohnehin aufgehoben werden muss oder lediglich noch ein- zelne Geschäfte anfallen. Sodann kann auch die mangelnde Stabilität des neuen Aufenthaltsorts ein gewisses Zuwarten mit der Übertragung der Massnahme rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2017 / 5A_484/2017 vom 6. November 2017 E. 2.3). Für hängige Verfahren ver- ändert sich die Zuständigkeit bis zu deren Abschluss nicht (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB). -5- 2.2. Aus den Akten ergeben sich folgende unbestrittenen Eckdaten: Für den Betroffenen besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Vom Sommer 2012 bis im Juli 2022 war er bei einer Pflegefamilie in R., Bezirk Kulm, platziert, danach bis im Oktober 2022 im teilbetreuten Wohnen bei der Institution G. in S., Bezirk Brugg. Nach einem Klinikaufent- halt in der Klinik H. in S. trat der Betroffene am 1. November 2022 in das Heim J., Bezirk Z., ein; die diesbezügliche formelle Umplatzierung des Be- troffenen erfolgte durch die Gesuchstellerin mit Entscheid vom 15. Novem- ber 2022. Am 28. Februar 2023 trat der Betroffene auf eigenen Wunsch aus dem Heim J. aus, ohne dass er eine Anschlusslösung hatte. Sein Auf- enthalt war daraufhin bis Mitte März 2023 unbekannt, seit diesem Zeitpunkt hält er sich in der Notschlafstelle E., in V. auf (vgl. Kurzbericht Beistand vom 2. Mai 2023, S. 1 [in KEZW.2023.33] und Bericht Beistand vom 27. April 2023, S. 3 [in KEBK.2023.219]). Der Vater des Betroffenen ver- starb am tt.mm.2017, seither steht die elterliche Sorge der Mutter alleine zu (vgl. KEMF.2017.44). Die Mutter des Betroffenen hat seit dem 1. Sep- tember 2006 ihren Wohnsitz gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB in W., Bezirk Brugg (vgl. Eintrag in der Gemeinderegistersysteme-Plattform [GERES- Plattform], zuletzt besucht am: 24. August 2023). 2.3. Bis zum Tod seines Vaters am tt.mm.2017 stand der Betroffene unter der elterlichen Sorge beider Eltern, die jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz hatten und denen die Obhut zugunsten einer Pflegefamilie entzogen war. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB hatte der Betroffene demnach bis zum tt.mm.2017 seinen Wohnsitz am Aufenthaltsort, mithin also bei der Pflege- familie in R., Bezirk Kulm. Mit dem Tod des Vaters am tt.mm.2017 erfolgte von Gesetzes wegen ein Wohnsitzwechsel des Betroffenen: Seit diesem Zeitpunkt ist die Mutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge, weshalb der Betroffene gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB ab dem tt.mm.2017 seinen Wohnsitz am Wohnsitz der Mutter, also in W., Bezirk Brugg, hat. Dies gilt ungeachtet davon, ob der Betroffene unter der Obhut Dritter (z.B. Pflegeel- tern) steht oder nicht (vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 7. Auflage 2022, N. 4 zu Art. 25 ZGB mit weiteren Hinweisen). 2.4. Der Betroffene hat demnach seit dem tt.mm.2017 seinen Wohnsitz in W., Bezirk Brugg, womit die Gesuchgegnerin ohne Verzug die Massnahme zu übernehmen hat, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 315 Abs. 1 ZGB sowie Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Solche wichtigen Gründe liegen nicht vor. Insbesondere rechtfertigt die mangelnde Stabilität des neuen Aufenthaltsorts kein Zuwarten, zumal die Zuständigkeit bereits seit Jahren nicht mehr bei der Gesuchstellerin liegt und diese lediglich mit Blick auf den bis Mitte 2022 bestehenden Auf- enthaltsort des Betroffenen in R., Bezirk Kulm, bisher auf eine Übertragung -6- der Massnahme verzichtete. Wichtige Gründe gegen die Übernahme der Massnahme bringt auch die Gesuchgegnerin nicht vor. Vielmehr lehnt sie deren Übernahme daher ab, weil bisher noch keine formelle Umplatzierung des Betroffenen stattgefunden habe (vgl. das Schreiben Gesuchgegnerin an Gesuchstellerin vom 31. Mai 2023, auf welches die Gesuchgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2023 verweist). Diesbezüglich verkennt die Gesuchgegnerin, dass aktuell kein Verfahren bei der Gesuchstellerin hän- gig ist (vgl. Eingabe der Gesuchstellerin vom 14. Juni 2023, Ziff. 4, S. 4) und es daher gestützt auf Art. 315 Abs. 1 ZGB vielmehr an der Gesuchgeg- nerin läge, ein neues Verfahren zwecks allfälliger Umplatzierung des Be- troffenen einzuleiten. Dies umso mehr, als die Gesuchstellerin die Gesuch- gegnerin bereits mit Schreiben vom 3. Februar 2023 – und damit noch wäh- rend seiner Platzierung im Heim J. – um Übernahme der Massnahme für den Betroffenen ersuchte. 2.5. Zusammengefasst ist die Gesuchgegnerin anzuweisen, die Führung der Kindesschutzmassnahme für den Betroffenen zu übernehmen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Das Familiengericht Brugg als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird angewiesen, die Führung der Kindesschutzmassnahme für den Be- troffenen zu übernehmen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.