Unter dem Aspekt der Selbstbestimmung, der Subsidiarität sowie der Verhältnismässigkeit ist somit die mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 1. Dezember 2022 errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB, teilweise i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB, aufzuheben. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: