Es kann vorliegend der Schluss gezogen werden, dass die Tochter geeignet ist, die administrativen und finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin in ihrem Interesse wahrzunehmen. Im Übrigen gilt auch festzuhalten, dass für die Erledigung der finanziellen und administrativen Belange der Beschwerdeführerin das Verhältnis zwischen ihr und ihrer Tochter, welches sich in der Vergangenheit nicht immer harmonisch darstellte, nicht im selben Masse von Gewicht ist wie bei einer Personensorge. Unter dem Aspekt der Selbstbestimmung, der Subsidiarität sowie der Verhältnismässigkeit ist somit die mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 1.