Gestützt auf einen Wiedererwägungsantrag der Beschwerdeführerin vom 21. November 2022 und die in diesem Zusammenhang widerrufene Einverständniserklärung bzw. Beantragung der Errichtung einer Beistandschaft (act. 67 in KEMN.2022.516) erliess die Vorinstanz (zurecht) – in Wiedererwägung des Entscheids vom 10. November 2022 – den angefochtenen Entscheid vom 1. Dezember 2022 und errichtete eine Beistandschaft als behördliche Massnahme. Erst im Rahmen der Beschwerde vom 9. Juni 2023 wurde von der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beistandschaft gefordert, nachdem in der Zwischenzeit eine persönliche Klärung zwischen ihr und ihrer Tochter stattgefunden hatte.