3.2.2. Mit Entscheid vom 10. November 2022 verzichtete die Vorinstanz nach getätigten Abklärungen und Eingang einer Erklärung der Beschwerdeführerin (act. 60 in KEMN. 2022.516), nach welcher die Beschwerdeführerin sich einverstanden erklärte, dass ihre Tochter für sie die finanziellen Angelegenheiten weiterführen solle, auf die Errichtung einer behördlichen Massnahme. Gestützt auf einen Wiedererwägungsantrag der Beschwerdeführerin vom 21. November 2022 und die in diesem Zusammenhang widerrufene Einverständniserklärung bzw. Beantragung der Errichtung einer Beistandschaft (act.