6 in KEMN.2022.516) und die EL-Berechnung (act. 36 in KEMN.2022.516) zeigen, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vorgebrachte Behauptung, die Tochter habe Fr. 30'000.00 von ihr entwendet und von ihrer Bank abgehoben (act. 57 in KEMN.2022.516), nicht der Realität entsprechen kann. Die Tochter führte anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung sodann nachvollziehbar aus, dass das Elternhaus ihrer 87-jährigen Mutter und deren […] Geschwister bereits vor Jahrzehnten verkauft worden sei (act. 54 f. in KEMN.2022.516). -8-